MASERN

Informationen über Krankheitserreger beim Menschen – Impfen schützt!

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    MASERN

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Was sind Masern?

Die Masern werden durch das Masern-Virus ausgelöst und sind hoch ansteckend. Masern sind keine harmlose Krankheit, denn schwere Komplikationen sind möglich. Besonders gefährdet sind Kinder im ersten und zweiten Lebensjahr. Etwa die Hälfte der Erkrankungen tritt bei Erwachsenen auf. Durch Impfungen ist es theoretisch möglich, die Masern weltweit auszurotten. Für eine deutliche Einschränkung der Übertragungen (Elimination) als ersten Schritt der Ausrottung müssen in Deutschland fast alle Menschen gegen Masern geschützt sein.

Wie werden Masern übertragen?

Von Mensch zu Mensch

Masern-Viren können durch Kontakt mit Sekret aus der Nase oder dem Rachen übertragen werden. Meist erfolgt die Ansteckung über kleine Tröpfchen, die beim Husten, Niesen oder Sprechen von Erkrankten über die Luft verbreitet und von anderen eingeatmet werden. Eine Übertragung ist auch ohne direkten Kontakt möglich, zum Beispiel in Räumen, in denen sich zuvor Erkrankte aufgehalten haben.

Welche Krankheitszeichen haben Erkrankte?

Die Masern beginnen mit unspezifischen Krankheitszeichen, wie Fieber, Husten und Schnupfen, einer Entzündung der Augenbindehaut sowie weißlichen, kalkspritzerartigen Flecken an der Mundschleimhaut. Wenige Tage später bildet sich der typische Hautausschlag mit bräunlich-rosafarbenen Flecken. Der Ausschlag tritt zunächst im Gesicht und hinter den Ohren auf, breitet sich dann über den ganzen Körper aus und bleibt in der Regel 4 bis 7 Tage bestehen. Beim Abklingen kann es zu einer Schuppung der Haut kommen.

Die häufigsten Komplikationen der Masern sind Mittelohrentzündungen, Durchfall und Lungenentzündungen. Eine besonders schwere Komplikation der Masern ist die Gehirnentzündung. Sie tritt bei etwa einem von 1.000 Masernfällen rund 4 bis 7 Tage nach Beginn des Hautausschlags auf. 10 bis 20 Prozent der Betroffenen sterben daran. Bei 20 bis 30 Prozent bleiben schwere Folgeschäden wie geistige Behinderungen oder Lähmungen zurück.

Sehr selten tritt mehrere Jahre nach einer Erkrankung an Masern eine subakute sklerosierende Panenzephalitis (SSPE) auf. Die SSPE ist eine fortschreitende Erkrankung des Gehirns und des Nervensystems und verläuft immer tödlich. Ein höheres Risiko für SSPE im Vergleich zu allen anderen Altersgruppen besteht bei Kindern, die in den ersten fünf Lebensjahren an Masern erkrankt waren.

Nach einer Masern- Erkrankung kann das Immunsystem bis zu einem Jahr oder länger geschwächt sein, so dass ein erhöhtes Risiko für andere Infektionen besteht.

Wann bricht die Krankheit aus und wie lange ist man ansteckend?

Die ersten Beschwerden treten 7 bis 21 Tage nach der Ansteckung auf. Bis zum Ausbruch des typischen Hautausschlages dauert es im Mittel 14 bis 17 Tage. Erkrankte sind 4 Tage vor dem Sichtbarwerden des Ausschlags bis 4 Tage danach ansteckend. Unmittelbar vor Auftreten des Hautausschlags ist die Ansteckungsgefahr am größten. Wer die Masern überstanden hat, ist lebenslang vor einer erneuten Erkrankung geschützt.

Wer ist besonders gefährdet?

An Masern kann jeder erkranken, der die Infektion noch nicht durchgemacht hat oder nicht ausreichend durch eine vollständige Impfung geschützt ist. Besonders gefährdet sind Säuglinge, die zu jung für eine Impfung sind, sowie Jugendliche und junge Erwachsene, bei denen eine oder gar beide Impfungen in der Kindheit versäumt wurden. Menschen mit geschwächter Abwehrlage, die selbst nicht gegen Masern geimpft werden können, Säuglinge und Erwachsene haben zudem ein höheres Risiko, bei einer Masern-Erkrankung Komplikationen zu entwickeln.

Was muss ich bei einer Erkrankung beachten?

  • Informieren Sie vor einem Arztbesuch die Praxis telefonisch über den Verdacht auf Masern, damit das Praxisteam entsprechende Schutzmaßnahmen ergreifen kann.
  • Eine ursächliche Behandlung gegen Masern gibt es nicht. Es können die Beschwerden, wie beispielsweise das Fieber, gemildert werden.
  • Antibiotika helfen nicht gegen Masern, da sie gegen Viren wirkungslos sind. Antibiotika kommen gegebenenfalls zum Einsatz, wenn zusätzlich durch Bakterien verursachte Komplikationen auftreten.
  • Erkrankte sollten zu Hause bleiben und Kontakte zu Personen vermeiden, die nicht sicher gegen Masern geschützt sind (zum Beispiel durch eine vollständige Impfung oder eine durchgemachte Erkrankung), bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Masern-Viren nicht mehr zu befürchten ist.
  • Auch Personen, bei denen der Verdacht auf Masern besteht, sollten zu Hause bleiben, bis der Verdacht zweifelsfrei durch das örtliche Gesundheitsamt oder nach ärztlichem Urteil ausgeschlossen wurde. 
  • Bei Masern gelten die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes. Kinder und Erwachsene, bei denen Masern festgestellt wurden beziehungsweise der Verdacht darauf besteht, dürfen Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen oder Kindergärten vorübergehend nicht besuchen oder dort tätig sein. Dies gilt auch für Personen, in deren Wohngemeinschaft ein Krankheits- oder Verdachtsfall aufgetreten ist. Über Ausnahmeregelungen informiert Sie das Gesundheitsamt. Betroffene müssen die Gemeinschaftseinrichtung über die Erkrankung informieren.
  • Wann die Tätigkeit wieder aufgenommen beziehungsweise die Gemeinschaftseinrichtung wieder besucht werden kann, entscheiden die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt oder das zuständige Gesundheitsamt. Eine Wiederzulassung Erkrankter erfolgt in der Regel frühestens am 5. Tag nach dem Auftreten des Hautausschlages.

Wie kann ich mich schützen?

Impfung

Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt die Impfung gegen Masern. Hierfür stehen MMR-Impfstoffe zur Verfügung, die auch gegen Mumps und Röteln schützen, sowie MMRV-Impfstoffe, die zusätzliche eine Komponente gegen Windpocken (Varizellen) enthalten.

  • Für Kinder wird der Aufbau eines Impfschutzes in zwei Schritten empfohlen: Die erste Impfung sollte im Alter von 11 Monaten und die zweite Impfung im Alter von 15 Monaten erfolgen, frühestens aber 4 Wochen nach der ersten Impfung. Die erste MMR-Impfung kann praktischerweise im Rahmen der U6-Früherkennungsuntersuchung durchgeführt werden. Die erste MMR-Impfung kann bereits ab einem Alter von 9 Monaten erfolgen, wenn das Kind vor dem Alter von 11 Monaten in eine Gemeinschaftseinrichtung aufgenommen wird.
  • Bei ungeimpften Kindern und Jugendlichen sollte die Impfung so schnell wie möglich mit zwei Impfdosen mit einem Mindestabstand von 4 Wochen nachgeholt werden.
  • Erwachsenen, die nach 1970 geboren sind, wird als Standardimpfung eine einmalige Impfung empfohlen, wenn sie nicht oder nur einmal in der Kindheit gegen Masern geimpft wurden. Das gilt auch bei einem unklaren Impfstatus. Für Personen in besonderen beruflichen Tätigkeitsbereichen, die nach 1970 geboren sind, wird eine zweimalige Impfung gegen Masern empfohlen. Dazu zählt Personal in Gemeinschaftseinrichtungen, in medizinischen Einrichtungen, in Einrichtungen der Pflege, in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung beispielsweise von Geflüchteten sowie für Personal in Fach-, Berufs- und Hochschulen.

Wer Kontakt mit einer an Masern erkrankten Person hatte und nicht geschützt ist, sollte möglichst innerhalb von 3 Tagen eine sogenannte Riegelungsimpfung erhalten. Damit kann der Ausbruch der Erkrankung unter Umständen noch verhindert oder der Verlauf abgeschwächt werden. Für Kontaktpersonen, die den MMR-Impfstoff nicht bekommen dürfen (zum Beispiel Säuglinge unter 6 Monate und Schwangere), kann die Gabe von Antikörpern (Immunglobulinen) erwogen werden.

Nach dem Masernschutzgesetz müssen Eltern nachweisen, dass bei ihrem minderjährigen Kind ab dem Alter von einem Jahr vor Eintritt in eine Gemeinschaftseinrichtung wie Kindergarten oder Schule ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht oder eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, dass das Kind gegen Masern immun ist. Ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern durchgeführt wurden. Die Immunität kann durch einen Bluttest (sogenannte Titerbestimmung) festgestellt werden. Diese Vorgaben gelten auch für Personen, die bereits seit vier Wochen in einem Kinderheim betreut werden oder in einer Unterkunft für Geflüchtete untergebracht sind. Nach 1970 geborene Beschäftigte in Gemeinschaftseinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften sowie im medizinischen Bereich müssen eine zweimalige Impfung beziehungsweise eine Immunität gegen Masern nachweisen.

Wo kann ich mich informieren?

Das örtliche Gesundheitsamt steht Ihnen für weitere Beratungen zur Verfügung. Da Masern-Erkrankungen gemeldet werden müssen, liegen dort Informationen zur aktuellen Situation und große Erfahrung im Umgang mit der Krankheit vor.

Weitere (Fach-) Informationen gibt es auch im Internet auf den Seiten des Robert Koch-Institutes (www.rki.de/masern).

Weitere Informationen zum Infektionsschutz durch Impfen finden Sie auf den Seiten der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (www.impfen-info.de).

Informationen zum Masernschutzgesetz finden Sie auf der Webseite www.masernschutz.de.

Letzte Änderung: 23.04.2024