Die Masern werden durch das Masern-Virus ausgelöst und sind hoch ansteckend. Masern sind keine harmlose Krankheit, denn schwere Komplikationen sind möglich. Besonders gefährdet sind Kinder im ersten und zweiten Lebensjahr. Etwa die Hälfte der Erkrankungen tritt bei Erwachsenen auf. Durch Impfungen ist es theoretisch möglich, die Masern weltweit auszurotten. Für eine deutliche Einschränkung der Übertragungen (Elimination) als ersten Schritt der Ausrottung müssen in Deutschland fast alle Menschen gegen Masern geschützt sein.
Masern-Viren können durch Kontakt mit Sekret aus der Nase oder dem Rachen übertragen werden. Meist erfolgt die Ansteckung über kleine Tröpfchen, die beim Husten, Niesen oder Sprechen von Erkrankten über die Luft verbreitet und von anderen eingeatmet werden. Eine Übertragung ist auch ohne direkten Kontakt möglich, zum Beispiel in Räumen, in denen sich zuvor Erkrankte aufgehalten haben.
Die Masern beginnen mit unspezifischen Krankheitszeichen, wie Fieber, Husten und Schnupfen, einer Entzündung der Augenbindehaut sowie weißlichen, kalkspritzerartigen Flecken an der Mundschleimhaut. Wenige Tage später bildet sich der typische Hautausschlag mit bräunlich-rosafarbenen Flecken. Der Ausschlag tritt zunächst im Gesicht und hinter den Ohren auf, breitet sich dann über den ganzen Körper aus und bleibt in der Regel 4 bis 7 Tage bestehen. Beim Abklingen kann es zu einer Schuppung der Haut kommen.
Die häufigsten Komplikationen der Masern sind Mittelohrentzündungen, Durchfall und Lungenentzündungen. Eine besonders schwere Komplikation der Masern ist die Gehirnentzündung. Sie tritt bei etwa einem von 1.000 Masernfällen rund 4 bis 7 Tage nach Beginn des Hautausschlags auf. 10 bis 20 Prozent der Betroffenen sterben daran. Bei 20 bis 30 Prozent bleiben schwere Folgeschäden wie geistige Behinderungen oder Lähmungen zurück.
Sehr selten tritt mehrere Jahre nach einer Erkrankung an Masern eine subakute sklerosierende Panenzephalitis (SSPE) auf. Die SSPE ist eine fortschreitende Erkrankung des Gehirns und des Nervensystems und verläuft immer tödlich. Ein höheres Risiko für SSPE im Vergleich zu allen anderen Altersgruppen besteht bei Kindern, die in den ersten fünf Lebensjahren an Masern erkrankt waren.
Nach einer Masern- Erkrankung kann das Immunsystem bis zu einem Jahr oder länger geschwächt sein, so dass ein erhöhtes Risiko für andere Infektionen besteht.
Die ersten Beschwerden treten 7 bis 21 Tage nach der Ansteckung auf. Bis zum Ausbruch des typischen Hautausschlages dauert es im Mittel 14 bis 17 Tage. Erkrankte sind 4 Tage vor dem Sichtbarwerden des Ausschlags bis 4 Tage danach ansteckend. Unmittelbar vor Auftreten des Hautausschlags ist die Ansteckungsgefahr am größten. Wer die Masern überstanden hat, ist lebenslang vor einer erneuten Erkrankung geschützt.
An Masern kann jede Person erkranken, die nicht durch eine vollständige Impfung oder eine durchgemachte Erkrankung geschützt ist. Junge Säuglinge sowie weitere Personengruppen, die (noch) nicht geimpft werden dürfen, sind besonders darauf angewiesen, dass ihr Umfeld geimpft ist und in der Bevölkerung ein Gemeinschaftsschutz besteht. Bei Kindern unter fünf Jahren und Erwachsenen über 20 Jahren treten im Vergleich zu den anderen Altersgruppen häufiger schwerwiegende Komplikationen auf. Darüber hinaus werden häufiger Komplikationen bei Menschen mit einer angeborenen oder erworbenen Immunschwächembeobachtet. Auch schwangere Frauen haben im Vergleich zu nicht schwangeren Frauen ein erhöhtes Risiko für Komplikationen, wenn sie an den Masern erkranken.
Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt die Impfung gegen Masern. Hierfür stehen MMR-Impfstoffe zur Verfügung, die auch gegen Mumps und Röteln schützen, sowie MMRV-Impfstoffe, die zusätzliche eine Komponente gegen Windpocken (Varizellen) enthalten.
Wer Kontakt mit einer an Masern erkrankten Person hatte und nicht geschützt ist, sollte möglichst innerhalb von 3 Tagen eine sogenannte Riegelungsimpfung erhalten. Damit kann der Ausbruch der Erkrankung unter Umständen noch verhindert oder der Verlauf abgeschwächt werden. Für Kontaktpersonen, die den MMR-Impfstoff nicht bekommen dürfen (zum Beispiel Säuglinge unter 6 Monate und Schwangere), kann die Gabe von Antikörpern (Immunglobulinen) erwogen werden.
Nach dem Masernschutzgesetz müssen Eltern nachweisen, dass bei ihrem minderjährigen Kind ab dem Alter von einem Jahr vor Eintritt in eine Gemeinschaftseinrichtung wie Kindergarten oder Schule ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht oder eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, dass das Kind gegen Masern immun ist. Ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern durchgeführt wurden. Die Immunität kann durch einen Bluttest (sogenannte Titerbestimmung) festgestellt werden. Diese Vorgaben gelten auch für Personen, die bereits seit vier Wochen in einem Kinderheim betreut werden oder in einer Unterkunft für Geflüchtete untergebracht sind. Nach 1970 geborene Beschäftigte in Gemeinschaftseinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften sowie im medizinischen Bereich müssen eine zweimalige Impfung beziehungsweise eine Immunität gegen Masern nachweisen.
Das örtliche Gesundheitsamt steht Ihnen für weitere Beratungen zur Verfügung. Da Masern-Erkrankungen gemeldet werden müssen, liegen dort Informationen zur aktuellen Situation und große Erfahrung im Umgang mit der Krankheit vor.
Weitere (Fach-) Informationen gibt es auch im Internet auf den Seiten des Robert Koch-Institutes (www.rki.de/masern).
Weitere Informationen zum Infektionsschutz durch Impfen finden Sie auf den Seiten der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (www.impfen-info.de).
Informationen zum Masernschutzgesetz finden Sie auf der Webseite www.masernschutz.de.