RÖTELN

Informationen über Krankheitserreger beim Menschen – Impfen schützt!

Erregersteckbrief downloaden

  • Letzte Aktualisierung: 01.03.2024
    Letzte Aktualisierung: 01.03.2024
    Letzte Aktualisierung: 01.03.2024
    Letzte Aktualisierung: 01.03.2024
    Letzte Aktualisierung: 01.03.2024
    Letzte Aktualisierung: 26.08.2021
    Letzte Aktualisierung: 01.03.2024

    RÖTELN

    Deutsch (DE)
    PDF | 175 KB
    Letzte Aktualisierung: 01.03.2024
    Letzte Aktualisierung: 01.03.2024
    Letzte Aktualisierung: 01.03.2024
    Letzte Aktualisierung: 01.03.2024
    Letzte Aktualisierung: 01.03.2024
    Letzte Aktualisierung: 26.08.2021
    Letzte Aktualisierung: 01.03.2024

Was sind Röteln?

Röteln sind eine ansteckende Infektionskrankheit, die durch Röteln-Viren ausgelöst wird. Im Kindesalter verlaufen die Röteln meist ohne Komplikationen. Erkrankt jedoch eine schwangere Frau, kann das ungeborene Kind schwere Schäden erleiden. Die Zahl der Erkrankungen ist weltweit und in Deutschland durch Impfungen stark zurückgegangen. 

Wie werden Röteln übertragen?

Von Mensch zu Mensch

Röteln werden ausschließlich von Mensch zu Mensch übertragen. Dies geschieht am häufigsten durch eine sogenannte Tröpfcheninfektion. Dabei werden die Röteln-Viren beispielsweise nach dem Husten oder Niesen über Tröpfchen verbreitet und können beim Einatmen an die Schleimhäute der oberen Atemwege anderer gelangen.

Schwangere, die an Röteln erkranken, können die Viren auf das ungeborene Kind übertragen.

Welche Krankheitszeichen haben Erkrankte?

Bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen

Häufig sind die Beschwerden nur mild. Typisch ist ein kleinfleckiger Hautausschlag, der im Gesicht beginnt und sich über den ganzen Körper ausbreitet. Der Ausschlag verschwindet nach 1 bis 3 Tagen wieder. Dem Hautausschlag können allgemeine Krankheitszeichen vorangehen wie Schwellungen der Lymphknoten im Nacken und hinter den Ohren, erkältungsähnliche Beschwerden, Kopfschmerzen, erhöhte Temperatur und Bindehautentzündung. Kinder weisen oft nur einen Hautausschlag auf, während allgemeine Krankheitszeichen sowie Gelenkschmerzen bei Erwachsenen häufiger sind. Bis zu 50 Prozent der Infektionen verlaufen ohne Krankheitszeichen. 

Seltene Komplikationen, die mit zunehmendem Alter jedoch häufiger auftreten, sind zum Beispiel Bronchitis, Ohrentzündung, eine Entzündung des Gehirns, des Herzmuskels oder des Herzbeutels sowie eine Verringerung der Anzahl der Blutplättchen mit Einblutungen.

    Während der Schwangerschaft

    Gefürchtet ist die sogenannte Rötelnembryofetopathie. Diese kann sich entwickeln, wenn Röteln-Viren von der schwangeren Frau auf ihr ungeborenes Kind übertragen werden. In der Folge kann es beim Kind zu schweren Schädigungen am Innenohr, an Herz, Augen und seltener an anderen Organen wie Gehirn, Leber oder Milz kommen.

    • In den ersten 12 Schwangerschaftswochen erleiden 90 Prozent der ungeborenen Kinder Schädigungen, wenn sich eine Schwangere in dieser Zeit mit den Röteln infiziert.
    • Weniger häufig treten Schädigungen auch in einer späteren Phase der Schwangerschaft auf.
    • Auch Fehl- und Frühgeburten können durch die Viren ausgelöst werden.
    • 15 bis 20 Prozent der infizierten Kinder sterben.

    Wann bricht die Krankheit aus und wie lange ist man ansteckend?

    Zwischen Ansteckung und Beginn der Erkrankung liegen 2 bis 3 Wochen.

    Erkrankte sind 1 Woche vor und bis zu 1 Woche nach dem Auftreten des Ausschlages ansteckend. Kinder, die an einer Rötelnembryofetopathie erkrankt sind, können das Virus über die Atemwege und den Urin bis zu einem Alter von einem Jahr in hohen Mengen ausscheiden.

    Wer die Röteln überstanden hat, ist lebenslang vor einer erneuten Erkrankung geschützt

    Wer ist besonders gefährdet?

    An Röteln kann jede Person erkranken, die nicht durch eine vollständige Impfung oder eine durchgemachte Erkrankung geschützt ist. Im Erwachsenenalter verlaufen die Röteln oft schwerer. Besonders gefährlich ist eine Infektion für das ungeborene Kind, wenn sich eine Schwangere mit den Röteln infiziert.

    Was muss ich bei einer Erkrankung beachten?

    • Informieren Sie die Arztpraxis vor einem Besuch über den Verdacht auf Röteln. Dann kann das Praxisteam entsprechende Schutzmaßnahmen ergreifen, insbesondere auch für schwangere Frauen.
    • Eine ursächliche Behandlung gegen Röteln gibt es nicht, es können ausschließlich die Beschwerden gemildert werden.
    • Erkrankte sollten bis zum 7. Tag nach Beginn des Hautausschlags zu Hause bleiben und den Kontakt zu Personen ohne oder mit unklarem Immunschutz, insbesondere Schwangeren, meiden.
    • Kontaktpersonen von Erkrankten mit unzureichendem oder unbekanntem Impfschutz sollten fehlende Impfungen gegen Röteln schnellstmöglich nachholen lassen. Eine sogenannte postexpositionelle Impfung kann den Ausbruch einer Erkrankung nicht sicher verhindern, aber eine weitere Ausbreitung eindämmen.
    • Schwangere sollten nach Kontakt mit einer erkrankten Person umgehend ihre Ärztin oder ihren Arzt aufsuchen, um das weitere Vorgehen abzustimmen. Eine postexpositionelle Impfung ist in der Schwangerschaft nicht möglich.
    • Bei Röteln gelten die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes. Personen, bei denen Röteln festgestellt wurden bzw. der Verdacht darauf besteht, dürfen Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen oder Kindergärten vorübergehend nicht besuchen oder dort tätig sein. Dies gilt auch für Personen ohne ausreichenden Immunschutz, in deren Wohngemeinschaft ein Krankheits- oder Verdachtsfall aufgetreten ist. Betroffene müssen die Gemeinschaftseinrichtung über die Erkrankung informieren.
    • Wann die Tätigkeit wieder aufgenommen beziehungsweise die Gemeinschaftseinrichtung wieder besucht werden kann, entscheidet die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt oder das zuständige Gesundheitsamt.

    Wie kann ich mich schützen?

    Impfung

    Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt eine Impfung gegen Röteln. Hierfür stehen MMR-Impfstoffe zur Verfügung, die auch gegen Masern und Mumps schützen, sowie MMRV-Impfstoffe, die zusätzlich eine Komponente gegen Windpocken (Varizellen) enthalten.

    • Für Kinder wird der Aufbau eines Impfschutzes in zwei Schritten empfohlen: Die erste Impfung sollte im Alter von 11 Monaten und die zweite Impfung im Alter von 15 Monaten erfolgen, frühestens aber 4 Wochen nach der ersten Impfung. Die erste MMR-Impfung kann praktischerweise im Rahmen der U6-Früherkennungsuntersuchung durchgeführt werden. Die erste MMR-Impfung kann bereits ab einem Alter von 9 Monaten erfolgen, wenn das Kind vor dem vollendeten 11. Lebensmonat in eine Gemeinschaftseinrichtung aufgenommen wird. Es ist wichtig, sowohl Mädchen als auch Jungen zu impfen, um Schwangere vor Röteln zu schützen.
    • Bei ungeimpften Kindern und Jugendlichen sollte die Impfung so schnell wie möglich mit zwei Impfdosen (Mindestabstand 4 Wochen) nachgeholt werden.

    • Frauen im gebärfähigen Alter sollten vor Beginn einer Schwangerschaft zweimal geimpft sein. Eine Impfung gegen Röteln während der Schwangerschaft ist nicht mehr möglich. Zwischen Impfung und Schwangerschaft sollte mindestens 1 Monat liegen.

    • Erwachsene, die nach 1970 geboren sind und die in bestimmten Tätigkeitsbereichen arbeiten, sollten ebenfalls zweimal mit MMR-Impfstoff geimpft sein. Dazu zählt Personal in Gemeinschaftseinrichtungen, im medizinischen Bereich, in der Pflege, in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung beispielsweise von Geflüchteten sowie Personal in Fach-, Berufs- und Hochschulen.

    Meiden Sie den Kontakt mit Erkrankten, wenn Sie keinen ausreichenden Immunschutz haben.

    Wo kann ich mich informieren?

    Das örtliche Gesundheitsamt steht Ihnen für weitere Beratung zur Verfügung. Da Röteln gemeldet werden müssen, liegen dort Informationen zur aktuellen Situation und große Erfahrung im Umgang mit der Krankheit vor.

    Weitere (Fach-) Informationen gibt es auch im Internet auf den Seiten des Robert Koch-Institutes (www.rki.de/roeteln).

    Weitere Informationen zum Infektionsschutz durch Impfen finden Sie auf den Seiten der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (www.impfen-info.de).

    Letzte Änderung: 01.03.2024